Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die Ausführung der Anlagen und Arbeiten erfolgt auf der Grundlage des VOB, soweit unsere Geschäftsbedingungen nichts anderes aussagen. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Genehmigungen (VOB Teil B § 4 Ziffer 1)
rechtzeitig und auf eigene Kosten beizubringen.

2. a. Die Gewährleistungspflicht für eigene Leistungen des Auftragsnehmers beträgt bei Ölfeuerungsanlagen ein Jahr, in allen übrigen Fällen zwei Jahre.

b. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage der probeweisen Inbetriebnahme der Anlage und, falls eine solche nicht stattfindet, mit der Übergabe nach Fertigstellung.

c. Die Lieferung und Leistung gilt als vertragsgemäß abgenommen, wenn der Besteller  nicht innerhalb acht Tagen nach Fertigstellung begründete schriftliche Einwendungen erhebt. Ingebrauchnahme gilt als Abnahme.

3. Für nicht selbst hergestellte Teile gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen  Vorlieferanten.

4. Für Beschädigungen sowie Diebstahl der eingebauten Leistungen, angebauten oder auf  dem Grundstück des Auftraggebers gelagerten Teile wird kostenloser Ersatz nicht geleistet.

5. Alle Schäden, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Einwirkungen  Dritter entstanden sind, sowie Mängel an bereits vorhandenem Material begründen
keine Haftung des Auftragnehmers.

6. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers werden unter Ausschluss andersartiger Bestimmungen wie folgt festgelegt:

a. Alle Teile, welche innerhalb der Gewährleistungsfrist wegen fehlerhafter Bauart,  schlechter Materialien oder mangelhafter Montage unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, werden unentgeltlich erneuert oder ausgebessert.

b. Zur Ausführung aller notwendig erscheinenden Verbesserungen und Ersatzleistungen hat der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit.

7. a. Die Beseitigung von Mängeln kann verweigert werden, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt.

b. Eine Aufrechnung mit Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen gegen die Ansprüche des Auftragnehmers ist unzulässig.

8. Bei feuergefährlichen Arbeiten hat der Auftraggeber alle erforderlichen Sicherheits-Maßnahmen selber zu treffen (Brandwache etc.) Durch Hinweis auf diese Pflichten wird der Auftragnehmer von jeder Haftung für Schäden aus derartigen Arbeiten befreit.
Sofern dennoch ein Haftungsfall eintritt, beschränkt sich die Haftung des  Auftragnehmers auf die durch die Haftpflichtversicherung gedeckte Summe.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Auftragnehmers.

10. Die Preisberechnung erfolgt in der für den Auftragnehmer gesetzlichen Währung.

11. Zahlungen sind zu leisten bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers
wie folgt:
1/3 der Auftragssumme bei Anlieferung der hauptsächlichsten Materialien,
1/3 der Auftragssumme während der Montage,
1/3 der Auftragssumme sofort nach Fertigstellung und Rechnungslegung.

Wenn für die Materiallieferung Festpreise vereinbart sind, hat die Bezahlung der Materialien sofort nach Sicherstellung und Verfügbarkeit vorab zu erfolgen. Tagelohnrechnungen sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar. Kommt das Angebot nicht zur Ausführung, werden für die Bearbeitung des Projekts Gebühren nach der z. Zt. gültigen Gebührenordnung der Ingenieure berechnet.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe der Bankdebetzinsen zu zahlen.

12. Von den Lieferbedingungen oder vom ausdrücklich erteilten Auftrag abweichende Vereinbarungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers.

13. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor, soweit nicht die Gegenstände durch erfolgten Einbau wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind.